Sonderseminar ELENA - Elektronischer Entgeltnachweis


Die Arbeitgeber bekommen zu ihrer monatlichen Entgeltabrechung eine zusätzliche Aufgabe - was ist zu tun?

Ab 01.01.2010 müssen alle Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich mit der Entgeltabrechung eine Meldung (elektronischer Entgeltnachweis) in elektronischer Form mittels eines multifunktionalen Datensatz an die Zentrale Speicherstelle abgeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits-, Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht. Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis.
Diese Meldung (elektronischer Entgeltnachweis) gilt als Ersatz für die heutigen Papiermeldungen.

Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
  • 1.Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,
  • 2.Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III,
  • 3.Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III,
  • 4.Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 WoGG
  • 5.Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

    Ab 1. Januar 2012 soll das Abrufverfahren der oben genannten erfassten Nachweise durch die Behörden von der Zentralen Speicherstelle erfolgen.
    Die Meldung an die Zentrale Speicherstelle muss die Daten enthalten, die in die o.a. erfassten Nachweise aufzunehmen sind.
    Das sind insbesondere die Versicherungsnummer oder Verfahrensnummer, Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten, das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs
    Sofern für den Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten keine Versicherungsnummer vorhanden oder vergeben ist, beantragt der Arbeitgeber mit dem elektronischen Entgeltnachweis die Vergabe einer sog. Verfahrensnummer bei der Zentrale Speicherstelle.

    Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale Speicherstelle ist zu protokollieren.

    Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die erfassten Einkommen und über die Beschäftigungszeiten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen mit maschinell geführten Lohnunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Zentrale Speicherstelle übermitteln. Arbeitgeber, die grundsätzlich systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen.


    Das sind einige Auszüge aus dem neuen ELENA-Verfahren. Das neue Verfahren und die wesentlichen Inhalte der Umsetzung sind Gegenstand des Seminars

    Seminardauer: 1/2 Tag

    Vormittag: 09:30 Uhr - 12:30 Uhr
    Nachmittag:13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Teilnehmergebühr: 230,00 € zzgl. ges. MwSt.